Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der KS Projektentwicklungs Gmbh
1. Geltungsbereich:
1.1 Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der KS Projektentwicklungs GmbH erfolgen ausschließlich auf Grundlage und unter Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Entgegenstehende, in Verkaufsbedingungen der KS Projektentwicklungs GmbH nicht enthaltene, abweichende und neue Bedingungen des Vertragspartners erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten schriftlich ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt.
1.2 Die KS Projektentwicklungs GmbH ist berechtigt, die zur Durchführung des Vertrages erforderlichen Leistungen durch Dritte ausführen zu lassen. Diese Geschäftsbedingungen gelten als Rahmenvereinbarung auch für alle weiteren Rechtsgeschäfte zwischen den Vertragsparteien.
2. Angebot, Vertragsabschluss:
2.1 Die Angebote der KS Projektentwicklungs GmbH sind unverbindlich und freibleibend. Technische Änderungen der Komponenten bzw. die Verwendung von technisch höher entwickelten Komponenten sind vorbehalten. In Katalogen, Prospekten, Produktbeschreibungen usw. enthaltenen Angaben sind nur dann verbindlich, wenn auf sie in unserer Auftragsbestätigung Bezug genommen wird. Abbildungen, Mengen-, Maß und Ausführungsangaben, Aussehen, Preise und Konditionen in Prospekten, Katalogen und dgl. sind nur beispielhaft. Mitarbeiter und Vertreter der KS Projektentwicklungs GmbH sind nicht befugt, mündlich Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
2.2 Verkäufe, Aufträge und Verträge mit uns kommen erst mit unserer schriftlichen (Auftrags-) Bestätigung zustande.
2.3 Von uns ausgearbeitete oder bearbeitete Pläne, Skizzen, technische Ausarbeitungen oder Vorschläge, Muster und dergleichen sind unser geistiges Eigentum. Kommt es zu keinem Vertragsabschluss, sind diese wie auch Kostenvoranschläge bzw. Angebote angemessen zu entlohnen. Liegen zwischen Angebotslegung und Leistungsausführung mehr als drei Monate so werden die Preise allfälligen Änderungen bei den Lohnkosten und/oder Materialkosten entsprechend angepasst.
2.4 Änderungen an Konstruktionen, Aussehen und Ausführung geringe Abweichungen sowie Ausführungsrichtlinien behalten wir uns vor, soweit sie notwendig und technisch zumindest gleichwertig sind.
3. Lieferung, Transport, Gefahrenübergang:
3.1 Lieferfristen sind unverbindlich und beginnen nicht vor Vorlage sämtlicher technischer und sonstiger Ausführungsdetails, Bezahlung einer vereinbarten Anzahlung, völliger Klärung aller Einzelheiten der Ausführung, und/oder der Rücksendung der von unserem Vertragspartner unterfertigten Auftragsbestätigung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Lieferbereitschaft mitgeteilt ist, oder der Liefergegenstand das Werk verlassen hat. Nur im Falle eines von uns verschuldeten Leistungsverzuges steht es dem Vertragspartner frei unter Setzung einer Nachfrist, die jedoch keinesfalls zwei Wochen unterschreiten darf und schriftlich erfolgen muss, vom Vertrag zurückzutreten; anderweitige bzw. darüberhinausgehende Ansprüche jeder Art, wie insbesondere auch Ansprüche auf Schadenersatz sind ausgeschlossen, es sei denn, uns trifft am Leistungsverzug grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
3.2 Betriebsstörungen aller Art bei uns oder unseren Lieferanten, Elementarereignisse, Streiks und sonstige von uns nicht zu vertretende oder unvorhersehbare Umstände berechtigen uns unter Ausschluss sämtlicher Gewährleistungs-, Irrtumsanfechtungs- und Schadenersatzansprüche des Vertragspartners zur Verlängerung der Lieferfrist oder zur ganzen oder teilweisen Aufhebung des Vertrages. Dies gilt auch dann, wenn die Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem wir uns in Verzug befinden.
3.3 Werden die Ware oder Teillieferungen (zu denen wir berechtigt sind, und die auch gesondert verrechnet werden können) vom Vertragspartner nicht übernommen bzw. wurden die zur Lieferung erforderlichen Vorbereitungen und Maßnahmen vom Vertragspartner nicht getroffen, gehen alle nachteiligen Folgen zu Lasten des Vertragspartners. Es steht uns frei, vom Vertrag nach Setzung einer Nachfrist von 3 Tagen zurücktreten. Der Vertragspartner ist jedenfalls verpflichtet, uns vollen Schadenersatz zu leisten.
3.4 Der Nutzungs- und Gefahrenübergang auf den Vertragspartner erfolgt unabhängig von der vereinbarten Verrechnung von Fracht, Versicherung, etc. (cif, franco etc.), in jedem Fall mit Übergabe der Ware an den Transporteur, selbst wenn frachtfreie Lieferung, Lieferung durch unsere eigenen Fahrzeuge vereinbart oder der Transport von uns organisiert, geleitet oder bezahlt wird. Unabhängig davon verpflichtet sich der Vertragspartner, uns Transportschäden unverzüglich mitzuteilen und diese im Frachtbrief ordnungsgemäß zu vermerken. Die Ware wird von uns gegen Transportschäden nur bei ev. gesonderter schriftlicher Vereinbarung und auf Rechnung des Vertragspartners versichert.
3.5 Lieferfahrzeuge müssen ungehindert und verkehrssicher an die Entladestelle herangefahren und ohne Verzögerung entladen werden können. Alle aus der Verletzung dieser Verpflichtung entstehenden Mehrkosten und Schäden, auch etwaige Ansprüche Dritter sind uns zu ersetzen. Wenn nichts anderes bestimmt wurde, ist die Entladung der Transportmittel Sache des Vertragspartners, auch wenn wir das Transportunternehmen beauftragen, diesfalls handeln wir als Stellvertreter des Vertragspartners.
3.6 Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen, ausgenommen sind Paletten. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen nach den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen auf eigene Rechnung zu sorgen.
4. Gewährleistung, Haftung, Haftungsausschluss:
4.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate beginnend mit Lieferung (ohne Montage) bzw. Abnahme (mit Montage) beim Vertragspartner. Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Gewährleistungsrechten ist die ordnungsgemäße Wartung durch den Vertragspartner.
4.2 Unsere Lieferungen und Leistungen sind vom Vertragspartner unverzüglich auf eventuelle Lieferschäden, Mengenabweichungen, etc. genau zu untersuchen und auf ihre Mängelfreiheit zu überprüfen. Mängelrügen sind vom Vertragspartner unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei Tagen nach Erhalt der Lieferung bei sonstigem Ausschluss von Gewährleistungs- und Schadenersatzforderungen schriftlich geltend zu machen.
4.3 Mängel oder Forderungen des Vertragspartners gegen uns, berechtigten den Vertragspartner nicht zur teilweisen oder gänzlichen Zurückbehaltung der von uns in Rechnung gestellten Beträge oder zur Einrede des nicht gehörig erfüllten Vertrages. Voraussetzung für die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten und Schadenersatzansprüchen durch den Vertragspartner bzw. Übernehmer der Ware ist, dass vom Vertragspartner das Bestehen des Mangels bei Übergabe bzw. Gefahrenübergang nachgewiesen wird. Der Verschuldensbeweis und der Beweis der Mangelhaftigkeit der Ware im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs obliegt in jedem Fall entgegen der Vermutung der §§ 924, 1298 ABGB dem Vertragspartner.
4.4 Bei termingerechter und gerechtfertigter Mängelrüge leisten wir gegen Rückstellung bzw. nach Untersuchung der bemängelten Ware nach unserer Wahl Mängelbehebung, Ersatz oder Gutschrift bzw. Preisminderung. Sonstige Ansprüche wie z.B. Wandlung, Rücktritt vom Vertrag, Irrtumsanfechtung bzw. Mängelfolgen, insbesondere die Haftung für Folgeschäden (Sach- und/oder Personenschäden), entgangenen Gewinn etc. auch aus Verzug, sind in jedem Fall ausgeschlossen. Gewährleistungsrechte oder Schadenersatzansprüche des Vertragspartners bestehen nicht mehr nach Be- bzw. Verarbeitung der gelieferten Ware, Reparaturen, Änderungen, Montage, mangelhafter Instandhaltung, Nichtberücksichtigung unserer Anweisungen oder unsachgemäßer Verwendung/Montage durch ihn, seine Gehilfen oder dritter Seite.
4.5 Verbesserungen, Verbesserungsversuche oder Nachlieferungen verlängern bzw. unterbrechen die Gewährleistungsfrist nicht. Insbesondere kommt es zu keiner Verlängerung der Gewährleistungsfrist, wenn Verbesserungen bzw. Verbesserungsversuche außerhalb der Gewährleistungsfrist von 12 Monaten stattfinden.
4.6 Rückgriffsansprüche gegen uns vor allem für den Fall, dass der Vertragspartner selbst wegen von uns zu vertretenen Mängel in Anspruch genommen wird (§ 933b ABGB), sind ausgeschlossen.
4.7 Als „Garantie“ bezeichnete Erklärungen von uns stellen lediglich gesetzliche (verlängerte) Gewährleistungs- und keine Garantiezusagen dar. Für Module, Montagegestell und Wechselrichter gilt die Garantie des Herstellers.
4.8 Für Schäden des Vertragspartners oder Dritter haften wird grundsätzlich nur bei Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit, die dem Vorsatz gleichzustellen ist. Das Verschulden ist in jedem Fall vom Vertragspartner nachzuweisen. Unsere Haftung für Mangelfolgeschäden, indirekte (Folge-) Schäden, Prozesskosten, entgangenen Gewinn, Nutzungs- oder Gebrauchsausfall des Vertragspartners oder Dritter ist ebenso ausgeschlossen wie Schadenersatzansprüche und Irrtumsanfechtungsansprüche, die aus einer allfälligen mangelhaften Lieferung oder Leistungsstörung entstehen. Schadenersatzansprüche gegen uns sind bei sonstiger Verjährung bzw. sonstigem Anspruchsverlust innerhalb eines Jahres ab Kenntnis vom schadensauslösenden Ereignis gerichtlich geltend zu machen.
4.9 Wir sind nicht verpflichtet, beigestellte Unterlagen (Pläne, Zeichnungen, Musterberechnungen, technische Beschreibungen, behördliche Genehmigungen, etc.) auf deren Richtigkeit, beigestellte Stoffe bzw. vorhandene Dachkonstruktionen auf deren Tauglichkeit und Kompatibilität mit den beauftragten Leistungen zu überprüfen. Der Vertragspartner garantiert die Richtigkeit, Tauglichkeit und Kompatibilität der beigestellten Unterlagen/Stoffe. Wir sind nicht verpflichtet, besondere Überprüfungen oder Messungen (Vorarbeiten Dritter, vorhandene Baulichkeiten, etc.) vorzunehmen. Hinsichtlich Umstände und Gegebenheiten technischer oder tatsächlicher Natur, die außerhalb des vereinbarten Angebots- und Lieferumfangs liegen, trifft uns keine Prüf-, Warn- oder Hinweispflicht. Wir haften nicht für negative Folgen resultierend aus der offenbarer bzw. versteckter Untauglichkeit der vom Käufer beigestellten Unterlagen, Daten, Stoffe oder unrichtigen Anweisungen des Vertragspartners.
5. Konventionalstrafe
Unbeschadet vom Eintritt oder vom Umfang eines tatsächlich eingetretenen Schadens sind wir berechtigt, für den Fall der Nichterfüllung oder der nicht gehörigen Erfüllung der vereinbarten Leistung, eine Konventionalstrafe in Höhe von 10 % des vereinbarten Gesamtpreises ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens zu verrechnen.
6. Preise und Zahlungsbedingungen:
6.1 Unsere Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung netto ab Werk/Lager ohne Verpackung. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist in unseren Preisen nicht eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tage der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Wir sind berechtigt, unsere Preise zu erhöhen, wenn zum Zeitpunkt der Lieferung eine unvorhergesehene, nicht von uns beeinflussbare Änderung der Preiskalkulation bestimmenden Umstände eintritt. Dies gilt insbesondere für Preisschwankungen, nachträgliche Einführung oder Erhöhung von Steuern, Zöllen, sonstigen öffentlichen Abgaben und Frachten, sonstigen Nebengebühren, durch welche unsere Lieferung/Leistung unmittelbar oder mittelbar betroffen bzw. verteuert wird.
6.2 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, sind unsere Rechnungen netto (ohne Abzug) sofort nach Lieferung zur Zahlung fällig. Wir sind weiters berechtigt, eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Auftragswertes zu verlangen. In besonderen Fällen behalten wir uns vor, Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder per Nachnahme zu tätigen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass Umstände vorliegen, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers mindern. In diesem Fall sind wir auch zum Vertragsrücktritt berechtigt, ohne dass dem Besteller daraus irgendwelche Ansprüche erwachsen.
6.3 Als Eingangsdatum der Zahlung gilt der Tag, an dem der Rechnungsbetrag unserem Konto gutgeschrieben ist.
6.4 Fällige Forderungen gegen uns können gegen unsere Ansprüche nur dann aufgerechnet werden, wenn von uns die Gegenforderung schriftlich anerkannt oder sie rechtskräftig gerichtlich zugesprochen wurde.
6.5 Wir sind berechtigt, unsere Leistung so lange zurückzubehalten, bis der Vertragspartner sämtliche im Zeitpunkt der vereinbarten Lieferung uns gegenüber bestehender Verpflichtung erfüllt hat oder über unser Verlangen eine Bankgarantie über die Vertragssumme erlegt. Befindet sich der Vertragspartner auch nur mit einer Teilleistung in Verzug, werden unsere sämtlichen weiteren Forderungen aus sämtlichen Lieferungen und Leistungen gegenüber dem Vertragspartner sofort fällig.
7. Eigentumsvorbehalt:
7.1 Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Rechnungsbeträge einschließlich aller Nebenforderungen wie Zinsen und Betreibungskosten aus allen Lieferungen unser Eigentum.
7.2 Eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder sonstige Belastung der Vorbehaltsware ist während der Dauer unseres Eigentumsrechtes unzulässig. Zugriffe Dritter auf das Vorbehaltseigentum sind unverzüglich zu melden.
7.3 Der Vertragspartner tritt, die ihm aus einer Zerstörung oder Beschädigung der Vorbehaltsware erwachsenden Versicherungs- oder Schadenersatzansprüche bereits im Voraus an uns ab bzw. verpflichtet sich, für eine ordnungsgemäße Abtretung dieser Ansprüche zu sorgen.
7.4 Wir sind berechtigt, die sofortige Herausgabe der gelieferten, aber noch nicht vollständig bezahlten Ware zu verlangen, wenn der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht pünktlich und vollständig nachkommt oder über das Vermögen des Vertragspartners ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren beantragt oder eröffnet wird, der Vertragspartner seine Zahlungen einstellt oder wegen des Abschlusses eines außergerichtlichen Ausgleiches an seine Gläubiger herantritt. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, weshalb der Vertragspartner in jedem Fall zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet bleibt. Unser Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung bleibt in jedem Fall bestehen.
8. Erfüllungsort, Gültigkeit, Gerichtsstand:
8.1 Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung sowie für sämtliche Verpflichtungen des Vertragspartners uns gegenüber ist unser Geschäftssitz, dies selbst dann, wenn die Übergabe der Ware bzw. unsere Leistungserbringung vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.
8.2 Sollten einzelne oder mehrere (Teil-) Bestimmungen dieser AGB rechtsunwirksam sein oder ungültig werden, berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Anstelle der ungültige (Teil-) Bestimmung gilt eine Bestimmung als vereinbart, deren wirtschaftlicher Zweck der ungültigen Bestimmung auf rechtlich zulässige Weise am nächsten kommt.
8.3 Auf das Rechtsverhältnis zwischen uns und dem Vertragspartner ist österreichisches Recht (ausgenommen UN-Kaufrecht) anzuwenden.
8.4 Für alle zwischen uns und dem Vertragspartner entstehenden Rechtsstreitigkeiten, insbesondere im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis, wird die Zuständigkeit des sachlich und örtlich für unseren Geschäftssitz zuständigen Gerichts vereinbart, doch können wir nach unserer Wahl auch ein für den Kunden sonst zuständiges Gericht anrufen.